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Kanzlei 2024-06-28T09:17:54+02:00

IN HAMBURG, FÜR HAMBURG

Der Standort Hamburg wurde bewusst gewählt, da die Metropole als das „Tor zur Welt“ weltoffen, Neuem gegenüber aufgeschlossen und stets in Bewegung ist. Diesen Attributen fühlt sich die Rechtsanwaltskanzlei Hadyk | Hamburg verpflichtet.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hadyk | Hamburg bearbeitet individual- und kollektivarbeitsrechtliche Fälle.

Neben der „klassischen“ Rechtsbetreuung wird dem Fall entsprechend und den Umständen angepasst, stets versucht, eine streitschlichtende und vorverhandelnde Lösung zu finden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hadyk | Hamburg ist Ihr (lokaler) Ansprechpartner!

DIE RECHTSANWÄLTE . FÜR IHR GUTES RECHT.

Prof. DR.* MARC HADYK, LL.M. (SAN DIEGO)

*Certificated Member of the U.S. Law & Policy Program
LEITENDER RECHTSANWALT

In der Praxis beschäftigt sich Rechtsanwalt Hadyk auf dem Gebiet des Arbeitsrechts sowie des Tierschutzrechts. Rechtsanwalt Hadyk absolvierte den Fachanwaltslehrgang im Arbeitsrecht. Die anwaltlichen Tätigkeiten von Rechtsanwalt Hadyk umfassen die Beratung von Betriebsräten sowie die Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern.

Dozent für Betriebsräte: Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Herr Hadyk Referent für Betriebsräte-Schulungen sowie für arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Themen.

Veröffentlichungen: Herr Marc Hadyk veröffentlicht regelmäßig zu arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Themen für den Verlag Vahlen, der zu dem bekannten juristischen C.H. Beck-Konzern gehört; u.a. für die Fachzeitschrift Betriebsrat und Recht (BRuR). Zudem veröffentlicht Herr Hadyk zu tierschutzrechtlichen Themen, u.a. für den Tierschutzgesetz Kommentar (Nomos Verlag).

Datenschutz: Herr Hadyk ist seit August 2018 TÜV Nord zertifizierter Datenschutzbeauftragter.

Lehrtätigkeit: Herr Hadyk leitet zudem den Studiengang Arbeitsrecht an der SRH Fernhochschule – The Mobile University.

Forschungsgebiete: Herr Hadyk forscht im Kollektiven Arbeitsrecht (Schwerpunkt: BetrVG); Tierschutzrecht; U.S. Labor Law.

VERÖFFENTLICHUNGEN

Dissertation:
Einführung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in das Betriebsverfassungsgesetz

Masterarbeit (LL.M.):
The German Law System after World War II – How does the U.S. Principles of Law influences the German Law System

U.S. Law & Policy Program:
Introduction of the “Works Council Bridge”

Bücher:
– Arbeitshilfen für Betriebsräte: Haftung von Betriebsratsmitgliedern (Vahlen Verlag)
– Arbeitshilfen für Betriebsräte: Urlaubsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) (Vahlen Verlag)
– Arbeitshilfen für Betriebsrate: Ordnung, Arbeitszeit, Urlaub (Vahlen Verlag)

Kommentare:
– Nomos Handkommentar zum Tierschutzgesetz, erscheint 2025 im Nomos Verlag (§§ 16b – 16e TierSchG)

Aufsätze (Auszüge):
– Soziologen als Sachverständige (Arbeitsrecht Aktuell 20/2016, S. 497 ff.)
– Die gesetzgeberische Weiterentwicklung des Teilzeitrechts: Diese Veränderungen müssen Sie beachten! (Aktuelles Thema-Spezial 2018, 201801)
– „Duzen“ als mitbestimmungspflichtige Angelegenheit des Betriebsrats (Aktuelles Thema-Spezial 2019, 201901)
– Sozialplan (abrufbar unter: https://www.betriebsrat.com/sozialplan)
– Interessenausgleich (abrufbar unter: https://www.betriebsrat.com/interessenausgleich)
– Betriebsänderung (abrufbar unter: https://www.betriebsrat.com/betriebsänderung)
– Reformstau im Betriebsverfassungsrecht (BRuR 02 2022, S. 45 ff.)
– Die Beschlussfassung des Betriebsrats (BRuR 05 2022, S. 176 ff.)
– Die Anrufung der Einigungsstelle (BRuR 11 2022, S. 420 ff.)
– Anhörung des Betriebsrats i.S.d. § 102 BetrVG (BRuR 01 2014, S. 15 ff.)

Urteilskommentierungen (Auszug, stetige Aktualisierung; abrufbar unter: www.rechtsanwaltskanzei-hadyk.hamburg/aktuelles):
– Umkleidezeiten als Arbeitszeit
– Einhaltung der Ruhezeiten für Betriebsratsmitglieder im Schichtsystem
– Befristung mit dem Sachgrund: Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
– Erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Facebook-Seiten des Arbeitgebers
– Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für Fahrtzeiten
– Objektive Eignung des Bewerbers ist nicht Voraussetzung für eine Diskriminierung

IMMER AUF DEM LAUFENDEN. UNSERE ARTIKEL.

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