Betriebsverfassungsrecht – Grenzen des Weiterbeschäftigungsanspruchs gem. § 102 Abs. 5 BetrVG
Grundsatz: Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 04. Juli 2024 entschieden, dass der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch keine Anwendung finde auf Arbeitsverhältnisse, die nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes unterliegen (29 Ca 110/24). Voraussetzung für § 102 Abs. 5 BetrVG: Voraussetzung für die Anwendbarkeit des betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs gem. § 102 Abs. 5 BetrVG sei es, dass das Arbeitsverhältnis [...]