Abgrenzung: Bereitschaftsdienst von der grundsätzlichen Arbeitszeit
Grundsatz: Mit Urteil vom 17. Januar 2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 3 TVöD-B von der regelmäßigen Arbeitszeit zu unterscheiden und zusätzlich zu erbringen sei (6 AZR 17/18). Rechtsfolge: Der betroffene Arbeitnehmer erhalte dafür auch ein „Bereitschaftsdienstentgelt“. Ein Freizeitausgleich sei nur durch eine entsprechende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung möglich. [...]




