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Berechnung des Urlaubsanspruchs im Fall von Sonderurlaub

Grundsatz: Mit Urteil vom 15. März 2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass für die Berechnung des gesetzlichen (Mindest-)Urlaubs Zeiten von Sonderurlaub(en) unberücksichtigt bleiben (9 AZR 315/17).

 

Praxishinweis: Damit bestätigt das Bundesarbeitsgericht folgerichtig nur eine Parallelität der gesondert voneinander zu betrachtenden – und entstehenden sowie laufenden – Urlaubsansprüchen!

 

Von | 2019-08-19T14:01:35+02:00 19. August 2019|Arbeitsrecht|