Betriebsverfassungsrecht – Keine Nachwirkung von Tarifverträgen, die über eine abweichende betriebsverfassungsrechtliche Bestimmung zur Anwendung kommen
Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 entschieden, dass Tarifverträge nicht nachwirken, die gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zur Anwendung kommen über andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen (3 TaBV 31/22). Dogmatik: Die Tarifnormen nach § 3 Abs. 1 BetrVG verdrängen nur temporär für die Dauer ihrer Zeit die normative Geltung des betriebsverfassungsrechtlich geschaffenen [...]