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Betriebsverfassungsrecht – Keine Auflösung des Betriebsrats bei einem Restmandant

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24. Mai 2023 entschieden, dass ein Betriebsrat nicht (mehr) aufgelöst werden könne, wenn er nur noch ein Restmandat habe – selbst in einem Fall der Begehung einer groben Pflichtverletzung (7 ABR 21/21).

Dogmatik: Der Betriebsrat sei ohnehin nur noch in einem Restmandat ausgestattet, sodass eine Auflösung aufgrund einer begangenen groben Pflichtverletzung gem. § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG i.S.d. § 24 Nr. 5 BetrVG nicht mehr möglich sei – da dessen Ende tatsächlich und auch rechtlich bereits eingeleitet sei. 

Betriebsratsmitglieder: Allein einzelne Betriebsratsmitglieder können sehr wohl ausgeschlossen werden im Fall einer begangenen Pflichtverletzung i.S.d. §§ 23 Abs. 1, 24 Nr. 5 BetrVG. Dies ergebe sich daraus, dass das Restmandant zum einen den Betriebsrat betreffe und nicht einzelne Mitglieder und zum anderen das Restmandat noch viel länger laufen könnte.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Betriebsrat ist eine andere Rechtsperson als die einzelnen Mitglieder. Insoweit muss getrennt werden. Das Restmandat gem. § 21b BetrVG bezieht sich auf das Gremium und sichert damit eine gewisse Handlungsfähigkeit ab, was zugleich auch Schutz bedeutet. Wenn dieser gesetzlich normierte Schutz allerdings endlich ist, dann steht dessen Ende aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht bereits fest und deswegen sollte davon auch nicht mehr abgewichen werden können. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, da der Betriebrat ohnehin aufgelöst wird. Die Mittglieder spricht das Betriebsverfassungsgesetz in diesem Zusammenhang nicht an, sodass sie sich auch nicht auf diesen Schutz berufen können im Fall einer begangenen groben Pflichtverletzung. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!

Von | 2023-10-14T14:10:22+02:00 14. Oktober 2023|Betriebsverfassungrecht|