Am 21. Oktober 2016 wurde das Gesetz gegen Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen verabschiedet.

Das Gesetz beinhaltet „zwei Highlights“:

  1. Höchstleihdauer: Zum einen sieht das Gesetz eine grundsätzliche Höchstverleihdauer von 18 Monaten vor, um missbräuchliche Leiharbeit als Dauerzustand zu verhindern. Dahinter steht der gesetzgeberische Sinn und Zweck, dass Zeitarbeit allein kurzfristige Auftragsspitzen und unerwartete Personalengpässe auffangen, nicht aber instrumentalisiert werden soll.
  2. „Equal-Pay“: Zum anderen sollen Leiharbeiter künftig grundsätzlich nach spätestens 9 Monaten den gleichen Lohn wie Stammbeschäftigte erhalten. Ausnahmsweise kann der „equal-pay“-Grundsatz auf bis zu 15 Monate verlängert werden, wenn der Arbeitgeber bereits ab der 6. Beschäftigungswoche einen aufwachsenden Zuschlag zum Tariflohn in der Zeitarbeit zahlt. Damit soll verhindert werden, dass Leiharbeitsverhältnisse wegen eines absehbar abrupt steigenden Lohnes beendet werden, kurz bevor die Gleichbezahlung greift.

Zusammengefasst soll das Gesetz (ebenfalls) verhindern, dass Zeitarbeit als Instrument des Lohnwettbewerbs eingesetzt wird. Ob dies gelingt bleibt abzuwarten. Zumal zu befürchten ist, dass besonders die Ausnahmeregelung zum „equal-pay“-Grundsatz als transparentes und Rechtssicherheit gebendes Instrument eingesetzt wird, bis wann eine Arbeitnehmerüberlassung als nicht vorübergehend (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG) angewandt werden kann.

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