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Vergütung – Pro rata bei Teilzeitmitarbeitern

Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Oktober 2023 entschieden, dass ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter nicht dieselbe Leistung erbringen muss wie ein Vollzeitbeschäftigter, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten (C-660/20).

Diskriminierung: Dies sei diskriminierend gegenüber dem Teilzeitbeschäftigten. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ein Teilzeitbeschäftigter darf gem. § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG nicht schlechter gestellt werden nur aufgrund seines Rechtsstatus. § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG regelt daher hinsichtlich der Vergütung explizit, dass eine Vergütung pro rata zu erfolgen hat, gemessen an einem Vollzeitbeschäftigten. Demnach ist es nur schlüssig und konsequent, dass eine Zusatzvergütung ebenfalls verhältnismäßig pro rata angepasst werden muss für einen Teilzeitbeschäftigten, andernfalls müsste er im Verhältnis mehr leisten als ein Vollzeitbeschäftigter. Und dies allein aufgrund seiner Stellung als Teilzeitbeschäftigter, was wiederum diskriminierend ist. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Mitarbeiter kennen!

Von | 2023-10-20T11:00:54+02:00 20. Oktober 2023|Arbeitsrecht|