Betriebsverfassungsrecht – Versetzungen als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs
Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2020 entschieden, dass eine Versetzung nur dann vorläge, wenn es aus objektiver Sicht zu erheblichen Änderungen der äußeren Umstände komme und diese auch für den betroffenen Mitarbeiter gravierend seien (1 ABR 21/19). Prüfungsmaßstab: Maßgeblich könne dafür auch sein, wie lange der Mitarbeiter unter den geänderten Bedingungen zu leiden [...]