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Betriebsverfassungsrecht – Versetzungen als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2020 entschieden, dass eine Versetzung nur dann vorläge, wenn es aus objektiver Sicht zu erheblichen Änderungen der äußeren Umstände komme und diese auch für den betroffenen Mitarbeiter gravierend seien (1 ABR 21/19).

Prüfungsmaßstab: Maßgeblich könne dafür auch sein, wie lange der Mitarbeiter unter den geänderten Bedingungen zu leiden habe.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Eine Änderung wesentlicher Arbeitsbedingungen ausmachen zu wollen, ist doch sehr schwierig. Besonders gemessen an einem subjektiven Maßstab. Deswegen überzeugt es, diese Prüfung an einem objektiven Maßstab vorzunehmen.

 

Von | 2021-01-21T12:34:15+01:00 21. Januar 2021|Betriebsverfassungrecht|