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Arbeitsvertrag – Vertragsstrafe

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 30. Oktober 2020 entschieden, dass eine Vertragsstrafe in einem Arbeitsvertrag unwirksam sei, wenn nicht klar feststellbar sei, welche Bemessungsgrundlage für die Vertragsstrafe gelte (9 Sa 508/20).

Fall: Als Vertragsstrafe sei die Zahlung eines Entgelts für zwei Wochen bzw. einem Monat vorgesehen gewesen, ohne eine bestimmte Arbeitszeit oder ein festes wöchentliches oder monatliches Entgelt zu nennen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Eine Regelung muss klar und verständlich sowie hinreichend bestimmt und transparent sein. So der Prüfungsmaßstab des § 307 BGB. Um diesem Gebot gerecht zu werden, besonders in einem Kontext einer Vertrags“strafe“, muss der Vertragspartei eindeutig bewusst sein, wann und in welcher Höhe eine Vertragsstrafe anfällt. Nur dann wird den allgemeinen Grundsätzen entsprochen. Daran fehlt es, wenn die Klausel genau an diesen Punkten Schwächen aufweist!

Von | 2021-01-21T12:35:00+01:00 21. Januar 2021|Arbeitsrecht|