Betriebsverfassungsrecht – Keine Umgehung des Sonderkündigungsrechts
Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 07. August 2020 entschieden, dass jedenfalls dann keine Abteilung i.S.d. § 15 Abs. 4, 5 KSchG vorläge, wenn ein Betriebsratsmitglied zwar als sog. „Ein-Mann-Abteilung“ geführt werde, es aber darüber hinaus Aufgaben aus mehreren Bereichen ausübe (4 Sa 122/20). Begründung: Es mangele an einem eigenen Betriebszweck. Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! [...]