Wir helfen bei Fragen zum Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht, Interessenausgleich und Sozialplan | Telefon: 040 / 67 51 99 60

Betriebsverfassungsrecht – Auskunftsanspruch gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 12. Dezember 2019 entschieden, dass für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs des Betriebsrats es nicht feststehen müsste, dass allgemeine betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben bzw. Beteiligungsrechte gegeben sein müssen (7 TaBV 46/19).

Voraussetzung: Eine gewisse Wahrscheinlichkeit reiche aus!

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Es dürfte sicherlich keine unhaltbare Aussage sein, zu behaupten, dass in der Betriebsratspraxis das Erlangen von Informationen stets die schwierigste Aufgabe für den Betriebsrat ist! Ein jeder Praktiker dürfte dies bestätigen. Insoweit ist es nur richtig, um dem gesetzgeberischen Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu entsprechen, die Voraussetzung für die Informationserlangung auf ein praxistaugliches Maß zu reduzieren – und damit ausschließen, dass es bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung feststeht, dass allgemeine Aufgaben bzw. Beteiligungsrechte des Betriebsrats betroffen sind! Diese Rechtsprechung sollten daher alle Betriebsräte – aber auch Arbeitgeber – kennen!

 

 

Von | 2020-09-20T13:25:13+02:00 20. September 2020|Betriebsverfassungrecht|