Betriebsverfassungsrecht – Namensliste
Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. August 2023 entschieden, dass ein Interessenausgleich mit einer Namensliste im Kontext einer Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG die dringenden betrieblichen Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG vermutet (16 TaBVGa 97/23). Beteiligung des Betriebsrats: Neben dieser Vermutung dringender betrieblicher Gründe muss sich die Betriebsänderung aber noch in der Planungsphase [...]
 
			
					