Betriebsverfassungsrecht – Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats
Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 10. Februar 2020 entschieden, dass die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats grundsätzlich dauerhafte Wirkung habe – sofern sich die betrieblichen Strukturen nicht ändern würden (16 TaBV 32/19). Änderung der betrieblichen Strukturen: Die betrieblichen Strukturen würden sich jedenfalls dann ändern, wenn die Identität des Betriebs wegfallen würde – die wiederum maßgeblich [...]