Betriebsverfassungsrecht – Auskunftsanspruch des Betriebsrats
Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 16. Januar 2023 entschieden, dass es konkreter und bezeichneter Auskunftsbegehren bedarf, die der Betriebsrat auch inhaltlich benennen müsse (17 TaBV 36/22). Keine Aufgabe des Gerichts: Es sei nicht Aufgabe des Arbeitsgerichts, das Auskunftsbegehren des Betriebsrats gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetrVG eigenständig inhaltlich von Amts [...]