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Betriebsverfassungsrecht – Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden

Grundsatz: Das Arbeitsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 05. April 2023 entschieden, dass das Vortäuschen zu leistender Betriebsratsarbeit allein zum Zweck des eigenmächtigen Verlassens des Betriebsgeländes eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne (2 BV 6/22).

Vertrauen zerrüttendes Verhalten: Dies sei ein das Vertrauen zerrüttendes Verhalten und nicht mit dem Betriebsratsamt zu vereinbaren, sodass ein solches Verhalten eine außerordentliche Kündigung gem.§ 626 Abs. 1 BGB rechtfertige!

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt (vgl. § 37 Abs. 1 BetrVG), das zugleich Rechte und Pflichten begründet. Sicherlich wäre es nicht mit der Rechtsordnung zu vereinbaren, wenn Betriebsratsmitglieder (bzw. Betriebsratsvorsitzende) dieses Amt ausnutzen könnten und nicht ausnahmsweise, bedingt durch den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 S. 1 KScHG, auch außerordentlich kündbar wären. Andernfalls wäre das Betriebsratsamt ein – dogmatischer und tatsächlicher – Schutzmantel, um für extrem pflichtwidriges Verhalten nicht sanktioniert werden zu können. Das ist mit rechtsstaatlichen Maximen nicht zu vereinbaren. Verwendet ein Betriebsratsmitglied nicht gegebene Betriebsratsarbeit, um damit den temporären Freistellungsanspruch i.S.d. § 37 Abs. 2 BetrVG rechtswidrig zu verwenden, dann ist dies Arbeitszeitbetrug und kann mit einer außerordentlichen Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB geahndet werden! Alles andere wäre eine rechtliche Besserstellung aufgrund des Betriebsratsamtes, die ein klarer Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG darstellt! Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!

Von | 2023-04-14T16:45:27+02:00 14. April 2023|Betriebsverfassungrecht|