Betriebsverfassungsrecht – Ausschluss des allgemeinen Unterlassungsanspruchs
Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 26. September 2023 entschieden, dass im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen der allgemeine Unterlassungsanspruch nicht zur Anwendung käme (15 TaBVGa 138/23). Betriebsverfassungsrechtlicher Vorrang: Die Regelungen der §§ 99 – 101 BetrVG seien geschlossen in sich und damit vorrangig gegenüber dem allgemeinen Unterlassungsanspruch i.S.d. § 1004 Abs. [...]