Betriebsverfassungsrecht – Eingruppierungen
Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 2020 entschieden, dass für die Eingruppierung die überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgeblich sei (4 ABR 19/19). Prüfungsmaßstab: Es sei auf die einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit abzustellen, auch wenn sie aus mehreren Tätigkeiten bestünde. Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! In der Praxis sind die Tätigkeiten so komplex und miteinander verwoben, dass [...]