Betriebsbedingte Änderungskündigung wegen Einführung einer neuen Abteilungs- und Führungsstruktur
Grundlage: §§ 1, 2, 4, 7, 23 KSchG; § 102 BetrVG Grundsatz: Für den Fall einer Änderungskündigung aufgrund von neuer Abteilungs- und Führungsstruktur stellte das Landesarbeitsgericht Hamburg folgende Leitsätze auf: „Eine unternehmerische Entscheidung, die eine Zusammenlegung zweier Abteilungen bei gleichzeitiger Einführung einer neuen Führungsstruktur umfasst, ist geeignet, die betriebsbedingte Änderungskündigung einer der bisherigen Abteilungsleitungen sozial [...]