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Rückzahlung von Ausbildungskosten

Grundlage: §§ 242, 611 BGB

Grundlage: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte für das Thema der Rückzahlung von Ausbildungskosten folgende Leitsätze auf:

  1. „Dem Arbeitnehmer ist eine von der Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten ausgehende Bindung an den Arbeitgeber nur zumutbar, wenn er mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat (Anschluss an BAG, NZA 1986, 742).
  2. Eine Fortbildung erfolgt nur dann im Rahmen des Personalbedarfs, wenn beim Arbeitgeber innerhalb des Bindungszeitraums wahrscheinliche Stellen zu besetzen sind, für die eine durch die Weiterbildung erworbene Qualifikation Voraussetzung ist (Anschluss an BAG, NZA 1997, 663). Je eher der Arbeitnehmer durch die Ausbildung beim Arbeitgeber entsprechend seiner Weiterbildung beruflich aufstehen kann, desto eher ist ihm eine Bindung an den Arbeitgeber zuzumuten.
  3. Erfolgt nach Ausbildungsabschluss weder die tatsächliche Zuweisung einer ausbildungsadäquaten, gegenüber der Ausgangslage qualifizierten Tätigkeit, noch eine entsprechende Höhergruppierung, widerlegt dies einen Personalbedarf des Arbeitgebers.“

Rechtsfolge: Eine Bindung an den Arbeitgeber in Form von Rückzahlungsverpflichtungen ist nur zumutbar, sofern der Arbeitnehmer nach seine Ausbildung eine Chance auf adäquate Gegenleistung seitens des Arbeitgebers erwarten kann.

Von | 2018-08-09T19:59:39+02:00 9. August 2018|Arbeitsrecht|