Zugangsrecht eines Betriebsratsmitglieds zum Betrieb nach offensichtlich unwirksamer Kündigung durch abweichenden Zustimmungsbeschluss des Betriebsrats
Grundlage: §§ 78, 103 BetrVG Leitsätze: § 78 S. 1 BetrVG gewährt Betriebsratsmitgliedern Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung ihres Amtes. Dies gilt für die Dauer ihrer Amtszeit bzw. bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Falle einer Kündigung, um dessen Wirksamkeit noch gestritten wird, kann dieses Zutrittsrecht nur gewährt werden, wenn die Kündigung offensichtlich unbegründet ist, [...]