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Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Privattelefonaten

(Auch) ein Betriebsratsmitglied kann gekündigt werden, wenn während der Arbeitszeit privat telefoniert – sofern im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung die Arbeitszeit erheblich beeinflusst wird und es sich nicht um einen Notfall handelt.

Dem lag folgender – zusammengefasster – Sachverhalt zugrunde, welchen das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Januar 2017 entschieden hat (5 TaBV 8/16):

Ein Arbeitnehmer, der zugleich Betriebsratsmitglied war, erhielt eine außerordentliche Kündigung wegen Privattelefonate während der Arbeitszeit bei einem Zeitanteil von 15% – 20% der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und trug unter anderem vor, dass zuvor keine Abmahnung ausgesprochen worden sei.

Privattelefonate während der Arbeit rechtfertigen Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied in zweiter Instanz, dass Privattelefonate während der Arbeitszeit eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können, wenn die Telefonate ein exzessives Ausmaß erreicht haben.

Exzessives Ausmaß: Nach Ansicht des Gerichts ist ein exzessives Ausmaß bei einem regelmäßigen Zeitanteil von 15% – 20% der Arbeitszeit anzunehmen.

Sonderkündigungsschutz: Ist dieser Bereich überschritten, so wie im vorliegenden Fall, schützt auch der Sonderkündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 KSchG) ein Betriebsratsmitglied nicht vor einer außerordentlichen Kündigung (im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB).

Beachte: Liegt der Zeitanteil der Privattelefonate weit darunter, ist die Pflichtverletzung grundsätzlich nicht so schwerwiegend, dass eine Abmahnung verzichtbar erscheint, sofern nicht der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten in sonstiger Weise erheblich vernachlässigt hat (LAG Nürnberg, Juli 2016).

Private Telefonate während der Arbeitszeit vermeiden

Die Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat somit sowohl für Arbeitnehmer als auch für Betriebsratsmitglieder grundsätzliche Bedeutung – und sollte auch als solche wahrgenommen und verstanden werden: Sofern private Telefonate nicht vom Arbeitgeber – auch in einem über das normale Maß hinausgehend – gestattet werden, sollten private Telefonate nur in (absoluten) Ausnahmefällen während der Arbeitszeit erfolgen!

Von | 2017-05-05T21:47:40+02:00 5. Mai 2017|Arbeitsrecht|