Feiertage – Vergütung trotz Arbeitszeitmodellen
Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat am 16. Oktober 2019 entschieden, dass der Feiertagsvergütung keine dies vermeidende Arbeitszeitmodelle entgegenstehen (5 AZR 352/18). Rechtswirkung: Der Arbeitgeber habe auch dann die (Feiertags-)Vergütung zu zahlen! Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt! Alles andere verstößt gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit von Feiertagen – und deren Vergütung, die der Arbeitgeber zu tragen hat!