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Feiertage – Vergütung trotz Arbeitszeitmodellen

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat am 16. Oktober 2019 entschieden, dass der Feiertagsvergütung keine dies vermeidende Arbeitszeitmodelle entgegenstehen (5 AZR 352/18).

Rechtswirkung: Der Arbeitgeber habe auch dann die (Feiertags-)Vergütung zu zahlen!

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt! Alles andere verstößt gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit von Feiertagen – und deren Vergütung, die der Arbeitgeber zu tragen hat!

 

Von | 2020-02-27T15:03:27+01:00 27. Februar 2020|Arbeitsrecht|