Wir helfen bei Fragen zum Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht, Interessenausgleich und Sozialplan | Telefon: 040 / 67 51 99 60

Arbeitgeberverpflichtung – wahrheitsgemäße Auskunft, auch bei freiwilliger Auskunft

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat am 18. Februar 2020 entschieden, dass der Arbeitgeber auch bei freiwilligen Auskünften wahrheitsgemäß zu antworten habe (3 AZR 206/18).

Rechtswirkung:Der Arbeitgeber hat

  1. richtig
  2. eindeutig und
  3. vollständig

Auskunft zu geben!

 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt! Das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis verpflichtet zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB), weshalb es nur folgerichtig ist, dass den Arbeitgeber auch bei freiwilligen Auskünften diese Verpflichtung trifft!

Von | 2020-02-21T17:25:12+01:00 21. Februar 2020|Arbeitsrecht|