Betriebsverfassungsrecht – Keine Anfechtungsmöglichkeit einer Betriebsratswahl
Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20. Mai 2020 entschieden, dass eine Betriebsratswahl nicht deswegen angefochten werden könne, nur weil der Wahlvorstand Zeit und Ort der Öffnung der im Rahmen der Briefwahl eingegangenen Umschläge nicht ausdrücklich mitgeteilt habe (7 ABR 42/18). Begründung: Der Grundsatz der Öffentlichkeit sei dadurch nicht erheblich verletzt worden. Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! [...]



