Betriebsverfassungsrecht – (Kein) Recht auf Unterlassung einer Betriebsänderung
Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 06. Januar 2021 entschieden, dass dem Betriebsrat grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zur Sicherung seiner Beteiligungsrechte im Kontext der §§ 111, 112 BetrVG zustünde (4 TaBVGa 2/20). Kein Unterlassungsanspruch: Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich allerdings dann nicht, wenn der Betriebsrat erst zu einem Zeitpunkt gegründet worden sei, zu dem die Planung über [...]