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Betriebsverfassungsrecht – Betriebsrätestärkungsgesetz

Betriebsrätestärkungsgesetz: Das Bundeskabinett hat am 31.3.2021 den Entwurf des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes beschlossen (Bundeskabinett, März 2021)

Inhalt:

  1. Unabhängig von Corona sollen Betriebsräte auch weiterhin Kommunikationsmittel für ihre Betriebsratsarbeit (Betriebsratssitzungen inkl. Beschlussfassungen, Betriebsversammlungen) nutzen können, allerdings unter dem Vorrang der Präsenzsitzungen (die abzuhalten sind, wenn ¼ der Mitglieder dies einfordert) 
  2. Abschluss von Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleichen und Sozialplänen soll mit qualifizierten elektronischen Signaturen
  3. Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens – Zahl der erforderlichen Stützunterschriften wird reduziert
  4. Aktive und passive Wahlrecht nur noch abhängig vom Status Auszubildender, nicht vom 25. Lebensjahr
  5. Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Fehler in der Wählerliste wird eingeschränkt
  6. besonderer Kündigungsschutz für die Initiatoren einer Betriebsratswahl
  7. Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit
  8. Die Beteiligungsrechte bei der Gestaltung von Arbeitsumgebung und Arbeitsabläufen auch dann greifen, wenn Künstliche Intelligenz (KI) im Betrieb eingesetzt werden soll
  9. Bei Fragen der beruflichen Bildung sollen Arbeitgeber und Betriebsrat künftig die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen können, wenn sie sich nicht über konkrete Maßnahmen einigen können
  10. Festlegung, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat grundsätzlich der Arbeitgeber „Verantwortlicher“ i.S.d. Datenschutzrechts ist
Von | 2021-04-01T11:31:20+02:00 1. April 2021|Betriebsverfassungrecht|