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Betriebsverfassungsrecht – Betriebsratswahl

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20. Januar 2021 entschieden, dass die Betriebsratswahl bei Stimmabgabe ohne Umschläge unwirksam sei (7 ABR 3/20).

Voraussetzung: Die Vorgaben der Wahlordnung gelte es als zwingende Verfahrensvorschriften zu wahren – so auch die Stimmenabgabe in Umschlägen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Betriebsratswahl ist streng formalistisch geprägt. Dies gilt es zu wahren! Der Wahlvorstand hat deshalb die Aufgabe, die strengen Vorgaben der Wahlordnung zu wahren – und dazu gehört es auch, dass der Grundsatz der geheimen Wahl gewährleistet wird. Dazu gehört es auch, dass der Stimmenzettel in einen dafür vorgesehenen Umschlag gesteckt werden kann. Nur so wird dem Grundsatz der geheimen Wahl entsprochen. Da es sich hierbei um einen zwingenden allgemeinen Grundsatz handelt, der weit über die Betriebsratswahl hinausgeht, ist es nur folgerichtig, das bei einem Verstoß dagegen die Wahl für unwirksam erklärt wird! 

Von | 2021-04-01T11:29:37+02:00 1. April 2021|Betriebsverfassungrecht|