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Betriebsverfassungsrecht – Betriebsratswahl

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 03. Juli 2020 entschieden, dass die Wahrung von Formerfordernissen relevant für die Wirksamkeit der Betriebsratswahl seien (10 TaBV 71/20).

Formerfordernisse: 

  1. Es bedarf der Originalunterschrift der Bewerber auf den Vorschlagslisten. Eine Telekopie oder eingescannte Unterschrift genüge nicht.
  2. Ist vom Wahlvorstand das Wahlausschreiben per E-Mail bekannt gemacht worden, müssen auch die Vorschlagslisten ergänzend per E-Mail bekannt gemacht werden. Andernfalls würde wesentlichen Verfahrensvorschriften verletzt werden.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Betriebsratswahl ist streng formalistisch geprägt. Dies gilt es zu wahren! Der Wahlvorstand hat deshalb die Aufgabe, die strengen Vorgaben der Wahlordnung zu wahren – und dazu gehört es auch, dass die Bewerber ihre Originalunterschriften abgeben und dass bei Einsatz elektronischer Hilfsmittel auch die Vorschlagslisten elektronisch bekannt gemacht werden! 

Von | 2021-04-01T11:29:02+02:00 1. April 2021|Betriebsverfassungrecht|