Betriebsverfassungsrecht – Technische Ausstattung des Betriebsrats
Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 24. Juni 2022 entschieden, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat technisch für die Betriebsratsarbeit auszustatten habe (hier: Laptop) (9 TaBV 52/21). Keine Betriebsratsbehinderung: In diesem Zusammenhang dürfe der Arbeitgeber auch nicht anführen, er schulde die technische Ausstattung des Gremiums nicht, da die Betriebsratsarbeit an der Betriebsstätte zu erfolgen habe. Praxistipp: Diese [...]