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Betriebsverfassungsrecht – Beteiligung des Betriebsrats bei Betriebsbußen

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 21. September 2021 entschieden, dass der Betriebsrat sowohl beim Aufstellen einer Betriebsbußenordnung als auch bei der Verhängung einer Betriebsbuße im Einzelfall beteiligt werden müsse (2 TaBV 1/21).

Mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße: Eine solche läge vor, wenn der Arbeitgeber ein Verhalten eines Mitarbeiters ahndet, welches gegen die Betriebsbußenordnung verstöße. 

Reichweite der Beteiligung des Betriebsrats: Die Beteiligung erfasst

  1. das Aufstellen einer Betriebsbuße
  2. die Beteiligung bei der Verhängung einer Betriebsbuße im Einzelfall gegenüber einem Mitarbeiter

Rechtswidrigkeit einer Betriebsbuße ohne Beteiligung des Betriebsrats: Besteht keine Betriebsbußenordnung, es wird aber dennoch eine Betriebsbuße ausgesprochen, ist diese Betriebsbuße unwirksam – (weshalb) der Betriebsrat aber dennoch nicht zu beteiligen ist (ihm steht auch kein Unterlassungsanspruch zu)!  

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Betriebsbußen haben – jedenfalls sollte es so sein, andernfalls sind sie unwirksam – einen allgemeinen kollektiven Charakter und deshalb ist es nur stringent, dass der Betriebsrat sowohl über das „Ob“ (es eine Betriebsbußenordnung gibt) als auch über das „Wie“ (wie sind die Betriebsbußen ausgestaltet; Begründung, Umfang, Höhe etc.) zu beteiligen ist! Diese Rechtsprechung sollten die Betriebsräte unbedingt kennen!

Von | 2021-12-10T14:30:53+01:00 10. Dezember 2021|Betriebsverfassungrecht|