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Betriebsverfassungsrecht – Technische Ausstattung des Betriebsrats

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 24. Juni 2022 entschieden, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat technisch für die Betriebsratsarbeit auszustatten habe (hier: Laptop) (9 TaBV 52/21).

Keine Betriebsratsbehinderung: In diesem Zusammenhang dürfe der Arbeitgeber auch nicht anführen, er schulde die technische Ausstattung des Gremiums nicht, da die Betriebsratsarbeit an der Betriebsstätte zu erfolgen habe.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Betriebsratsarbeit kann nunmehr dauerhaft gesichert, jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt, mittels des Einsatzes von Video- und/oder Telefonkonferenztechnik erfolgen (vgl. § 30 Abs. 1, 2 BetrVG). Da gem. § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber die Kosten für die erforderliche Betriebsratsarbeit zu tragen hat, und Betriebsratssitzungen sind erforderlich, obliegt ihm insoweit auch die Kostentragungslast für die tatsächliche Umsetzung dieses Anspruchs. Insoweit folgt die gerichtliche Entscheidung dem gesetzgeberischen Willen und ist damit dogmatisch stringent und überzeugend. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsräte kennen!  

Von | 2023-01-12T14:45:50+01:00 12. Januar 2023|Betriebsverfassungrecht|