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Betriebsverfassungsrecht – Auflösung des Gremiums wegen grober Pflichtverletzung

Grundsatz: Das Arbeitsgericht Elmshorn hat mit Beschluss vom 04. Oktober 2023 entschieden, dass der Betriebsrat eine grobe Pflichtverletzung begehe, wenn er durch Beschluss eine falsche Versicherung an Eides Statt des Betriebsratsvorsitzenden als Stellungnahme des Gremiums nehmen (3 BV 31e/23).

Auflösung des Betriebsrats: Ein Betriebsrat könne aufgelöst werden, wenn es eine grobe Pflichtverletzung gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten begehe.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Betriebsrat handelt grds. als Mehrheitsgremium, indem es Stellungnahmen mehrheitlich beschließt. Dabei handelt es jedoch nicht in einem rechtsfreien Raum, sondern muss sich an rechtliche Grundsätze halten. Gibt der Vorsitzende an Eides Statt eine falsche Versicherung ab und übernimmt das Gremium eine solche, dann handelt es wider des Rechts. In solchen Fällen ist es nicht ersichtlich, warum das Gremium geschützt werden sollte. Ganz im Gegenteil: in Fällen einer kollektiven Pflichtverletzung bedarf es auch einer kollektiven Rechtsfolge. Und diese ergibt sich durch den Regelungsgehalt des § 24 Nr. 5 BetrVG, mithin der Auflösung des gesamten Gremiums. Diese Rechtsprechung sollten dennoch alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!

Von | 2024-04-04T13:36:08+02:00 4. April 2024|Betriebsverfassungrecht|