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Betriebsverfassungsrecht – Anpassung der Gremiumsgröße bei der Betriebsratswahl

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24. April 2024 entschieden, dass zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl eine zu geringe Anzahl an Kandidaten dazu führe, dass ein Betriebsrat in der nächst niedrigeren Stufe gewählt werde (7 ABR 6/23).

Kleinerer Betriebsrat: Ein Betriebsrat sei zu bilden, auch in einer niedrigeren Stufe gem. § 9 BetrVG.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Betriebsrat ist zu bilden. Dies ist der Tenor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Alles andere wäre wider des Telos der Betriebsverfassung. § 9 BetrVG sieht eine stufenweise Besetzung des Betriebsrats vor, ohne dabei fest vorzuschreiben, dass ein Unterschreiten der jeweiligen Stufe verboten wäre. Damit eröffnet bereits die grammatikalische Auslegung eine Abweichung nach unten für den Fall, dass nicht ausreichend Kandidaten sich bereit erklärt haben für die Amtsübernahme. Dieses Ergebnis entspricht dieses Ergebnis auch dem Telos der Betriebsverfassung, der nicht allein deswegen unberücksichtigt bleiben darf, nur weil zu wenig Kandidaten kandidieren. Diese Rechtsprechung sollten dennoch alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!

Von | 2024-04-29T13:47:42+02:00 29. April 2024|Allgemein|