Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 20. Mai 2022 entschieden, dass sich der betriebsverfassungsrechtliche Auskunftsanspruch auch auf die personenbezogenen Daten schwerbehinderter bzw. gleichgestellter Mitarbeiter beziehe (12 TaBV 4/21).
Rechtsgrundlage: Als Rechtsgrundlage diene dafür § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats umfassen auch Themen schwerbehinderter Mitarbeiter (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG). Insoweit ist es nur zwingend und vom Anwendungsbereich auch erfasst, dass der Betriebsrat auch personenbezogene Daten schwerbehinderter bzw. gleichgestellter Mitarbeiter erfragen kann. Diese Rechtsprechung sollten daher die Betriebsräte kennen!