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Betriebsverfassungsrecht – Keine Erweiterung der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte

Grundsatz: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 05. April 2022 entschieden, dass eine Vereinbarung der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte (etwa) eines Betriebsrats nicht möglich sei (18 P 21.1067).

Dogmatik: Maßgenblich für diese Restriktion seien die abschließenden gesetzlichen Vorgaben (etwa) des Betriebsverfassungsgesetzes, die eine insoweit geschlossene abweichende Vereinbarung nicht gestatte.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Grundlage des betriebsrätlichen Handelns ist das Betriebsverfassungsgesetz! Die dort normierten Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu verschiedenen – sozialen, personellen und wirtschaftlichen – Angelegenheiten sind abschließend zu verstehen, erweitert um die allgemeinen Aufgaben (vgl. § 80 Abs. 1 BetrVG) die dem Betriebsrat obliegen. Insoweit steht diese Entscheidung in der Dogmatik und Stringenz des Gesetzgebers, dass darüberhinausgehende Mitbestimmungsrechte nicht vorgesehen sind! Diese Rechtsprechung ist von grundsätzlicher Bedeutung und sollte von den Gremien gekannt werden!  

Von | 2022-07-14T13:11:06+02:00 14. Juli 2022|Betriebsverfassungrecht|