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Betriebsverfassungsrecht – Kein Folgenbeseitigungsanspruch des Betriebsrats bei Rechtsverletzungen

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2021 entschieden, dass sich für den Betriebsrat bei Verletzungen seines Mitbestimmungsrechts (hier: § 87 BetrVG) kein Folgenbeseitigungsanspruch begründe (1 ABR 31/19).

Rechtswirkung: Der Arbeitgeber muss lediglich den betriebsverfassungswidrigen Zustand beseitigen. 

  • Rechtsfolge: Die Fol­gen sei­nes Ver­sto­ßes sind vom Ar­beit­ge­ber aber nicht rück­gän­gig zu ma­chen
  • Schadensersatz: Sol­che Be­ein­träch­ti­gun­gen könn­ten nur scha­dens­er­satz­recht­lich aus­ge­gli­chen wer­den 
  • Beispiel – Kein Folgenbeseitigungsanspruch des Betriebsrats nach E-Mail-Überwachung: So sei etwa eine Lö­schung von wei­ter­ge­ge­be­nen Daten der Ar­beit­neh­mer bei Drit­ten nicht zu ver­an­las­sen (BAG, März 2021) 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Bei Verletzungen des Mitbestimmungsrechts hat der Arbeitgeber den betriebsverfassungswidrigen Zustand zu beseitigen – allerdings nur im innerbetrieblichen Verhältnis zwischen den Betriebsparteien, nicht gegenüber Dritten. Eine Folgenbeseitigung würde mitunter doch zu weit gehen, darf andererseits aber auch nicht als „dogmatischer Freibrief“ für die Arbeitgeber verstanden werden. Unbeschadet dieser Entscheidung gilt auch weiterhin und in voller Gänze der betriebsverfassungsrechtliche Grundsatz der „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ gem. § 2 Abs. 1 BetrVG. Dennoch handelt es sich um eine Rechtsprechung, die Betriebsräte kennen sollten!! 

Von | 2021-06-24T11:39:07+02:00 24. Juni 2021|Betriebsverfassungrecht|