Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08. März 2022 entschieden, dass der Gesamtbetriebsrat bei der Einführung von „MS Office 365“ dann zuständig sei, wenn diese Software im gesamten Unternehmen genutzt und auch zentral verwaltet werden soll (1 ABR 20/21).

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrat: Im Fall einer unternehmenseinheitlichen Verwendung dieser Software, handele es sich um eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und nicht um eine des Betriebsrats.

Beteiligungsrecht: Die an sich Beteiligung eines betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums, hier des Gesamtbetriebsrats, begründe sich im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, handele es sich um eine technische Einrichtung, die auch dazu geeignet sei das Verhalten und die Leistung der Mitarbeiter zu kontrollieren.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die technischen Überwachungsmöglichkeiten von entsprechenden Softwaren ist bereits hinlänglich beschrieben und ausgeurteilt worden, sodass sich eine betriebsverfassungsgesetzliche Mitbestimmung begründet. Wenn eine solche Software unternehmensweit und -einheitlich eingeführt werden soll, ist es nur überzeugend und stringent, dass (sofern vorhanden) der Gesamtbetriebsrat insoweit zu beteiligen ist und der Unternehmer nicht mit den einzelnen lokalen Gremien zu verhandeln habe. Der Regelungsgegenstand ist standortunabhängig identisch, sodass die originäre Zuständigkeit eines betriebsübergreifenden Gremiums gegeben ist. Diese Rechtsprechung sollten sowohl die Gremien Betriebsrat als auch Gesamtbetriebsrat sowie der Unternehmer aus Gründen der Arbeitszuweisung kennen!