Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 03. April 2025 entschieden, dass eine zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung unbekannte Schwangerschaft ein Grund für eine nachtrügliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage sein kann, obwohl die Dreiwochenfrist zur Erhebung der Klage bereits abgelaufen sei – dies gelte auch dann, wenn die Schwangere die Kündigungsschutzklage erst erhob, nachdem sie beim Frauenarzt war (und nicht bereits nach dem Ergebnis des Schwangerschaftstests) (2 AZR 156/24).

Prüfungsmaßstab§ 5 KSchG erlaubt das nachträgliche Zulassen einer Kündigungsschutzklage, obgleich die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG abgelaufen ist; und damit grds. die Rechtswirkung i.S.d. § 7 KSchG eintritt. Voraussetzung dafür ist, dass es dem Arbeitnehmer nach Lage aller Umstände nicht zugemutet werden konnte, die Klage fristgerecht erheben zu können.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Obgleich ein Schwangerschaftstest i.d.R. zu 99% zutreffende Ergebnisse liefert, so bleibt dennoch ein Bereich fehlerhafter Testergebnisse hinsichtlich des Feststellens des HCG-Wertes. Dennoch bleibt es bei einer häuslichen Eigenanwendung, die Schwangerschaft selbst stellt immer der Frauenarzt fest. Deswegen ist es auch nur – medizinisch wie tatsächlich – zwingend, auf den Zeitpunkt der ärztlichen, mithin fachkundigen Aussage abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt eines eigenverantwortlich durchgeführten medizinischen Tests. Damit ist es nur zwingend, dass das Bundesarbeitsgericht, auch um dieser besonderen Interessensituation Rechnung zu tragen, so entscheiden hat. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Mitarbeiter kennen!