Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2025 entschieden, dass dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast obliegt, wenn er die Vergütung eines Betriebsratsmitglieds kürzen will bzw. diese gekürzt hat (7 AZR 46/24).
Arbeitgeberverpflichtung: Der Arbeitgeber habe es darzulegen und zu beweisen, dass ein Betriebsratsmitglied eine Vergütung gezahlt werde, die nicht der im Arbeitsvertrag vereinbarten subjektiv geschuldeten Tätigkeit entspricht.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Im Licht der „Unruhe“ zum Thema der Betriebsratsvergütung hat das Bundesarbeitsgericht konsequenterweise entschieden, dass der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast im Fall der Kürzung der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds trägt. Er habe zu beweisen, dass die zwischenzeitlich erfolgte Vergütung zu hoch war und er sie deswegen berechtigterweise kürzen durfte. Dies entspricht allgemeinen prozessualen Vorgaben, dass demjenigen die Darlegungs- und Beweislast obliegt, der Ansprüche (arbeits-)gerichtlich durchzusetzen begehrt. Diese Rechtsprechung sollten demnach alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!