Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2024 entschieden, dass grds. ein Freistellungsanspruch des Betriebsrats (hier: von Rechtsanwaltskosten) auch dann bestünde, wenn das Gremium der Beauftragung eines Rechtsanwalts, die zunächst auf einem unwirksamen Beschluss beruhe, durch einen später ordnungsgemäß gefassten Beschluss nachträglich zustimmte (7 ABR 37/23).

VoraussetzungVoraussetzung dafür sei aber, dass die betriebsverfassungsrechtliche Erforderlichkeit gegeben sei.

HeilungIst die betriebsverfassungsrechtliche Erforderlichkeit materiellrechtlich gegeben, dann könne der Betriebsrat nachträglich unwirksame Beschlüsse heilen – eine zeitliche Grenze für die nachträgliche Heilungsmöglichkeit gäbe es grds. nicht, ausgenommen solcher Beschlüsse, denen eine durch ihren Zeitpunkt geprägte Erforderlichkeit zugrunde liegt, wie bspw. Beschlüsse zu Schulungen i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch nur begrenzt! Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass der Betriebsrat nachträglich unwirksame Betriebsratsbeschlüsse heilen kann – und zwar grds. zeitlich unbeschränkt. Bereits die grds. Heilungsmöglichkeit von Betriebsratsbeschlüssen wirft Fragen auf, bspw. warum kollektives Fehlversagen geheilt werden kann oder ob so nicht „Tür und Tor“ geöffnet wird, um solange beschließen zu können, bis sie einen rechtmäßigen Rechtsboden gefunden haben. Unbeschadet dieser Kritik ist es nicht einleuchtend, warum diese Möglichkeit der nachträglichen Heilung nicht an zeitliche Grenzen gebunden ist. Die Gremien können so die formellen wie materiellen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes fast schon leicht gemacht umgehen. Dies dürfte sicherlich nicht im Telos des Betriebsverfassungsgesetzes stehen, da es eindeutige Rahmen steckt zur Absicherung des rechtmäßigen Handelns. Eine zeitlich nicht begrenzte nachträgliche Heilungsmöglichkeit ist daher abzulehnen, da dadurch auch die Arbeitgeberrechte zu sehr beschränkt werden. Diese Rechtsprechung sollten demnach alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!

Betriebsverfassungsrecht – Heilung unwirksamer Betriebsratsbeschlüsse