Bei bloßem Gesellschafterwechsel gibt es keinen Betriebsübergang. So lautet das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2017 (8 AZR 91/15).
Grundlage: BGB § 613a; RL 2011/23/EG Art. 1
Grundsatz: Der alleinige Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft und die Ausübung von Herrschaftsmacht über diese Gesellschaft durch eine andere Gesellschaft genügen weder für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens-Betriebsteilen im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG noch für die Annahme eines Betriebsübergangs i.S.v. § 613a BGB.
Achtung: Der Hinweis auf die Betriebsübergangs-RL (2011/23/EG) verfängt nicht.
- Der Anteilserwerb findet keine Anwendung in den Betriebsübergangsrichtlinien und erfüllt nicht den Tatbestand des § 613a BGB
- Es fehlt der Wechsel in der natürlichen oder juristischen Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten übernimmt
Hinweis: Die Entscheidung des BAG steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (BAG, BeckRS 2004, 40745).
Rechtsfolge: Ein Anteilserwerb führt nie zum Betriebsübergang. Es müssen weitere Umstände, wie beispielweise die Übernahme der Leitungsmacht des Betriebes durch einen Gesellschafter, hinzukommen damit es zu einem Betriebsübergang kommen kann.
Mittlerweile steht auch fest, dass ein Betriebsübergang einer dynamischen Weitergeltung der Tarifverträge nicht entgegensteht. Dies bestätigte der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 27.04.2017 (EuGH, FD-ArbR 2017, 389503 m. Anm. Haußmann, „Asklepios“).