Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Juli 2017 entschieden, dass das Tarifeinheitsgesetz dem Grunde nach verfassungsgemäß ist (1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16).
Grundsatz: Der Tenor des Gerichts ist, dass das Tarifeinheitsgesetz das Streikrecht (auch) der Gewerkschaften unangetastet lässt, wenn die Mehrheitsverhältnisse im Betrieb bekannt sind.
- Aber: Allerdings muss (Beachte: Verpflichtung!) der Gesetzgeber auch nachbessern und dafür sorgen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge ausreichend im Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft berücksichtigt werden.
Für die Neuregelung hat der Gesetzeber bis Ende 2018 Zeit.
Über das Tarifeinheitsgesetz
Das Tarifeinheitsgesetz behandelt vorrangig den Tarifvertrag, von dem die meisten Arbeitnehmer betroffen sind.
- Ganz vereinfachte Rechtsfolge: Der Arbeitgeber braucht nur noch mit der größten Gewerkschaft über tarifvertragliche Themen verhandeln.
Anmerkung: Die Entscheidung des Gerichts ist dogmatisch nur nachvollziehbar. Das Gesetz schafft Transparenz und Frieden, stellt es aber keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Rechte (kleinerer) Gewerkschaften dar. Es ist rechtlich nicht haltbar zu sagen, das Gesetz werde (kleinere) Gewerkschaften schwächen. Das Gesetz nimmt nicht unmittelbaren Einfluss auf die Meinungsbildung von Arbeitnehmern, die planen in eine Gewerkschaft einzutreten bzw. Gewerkschaftsmitgliedern, die planen aus einer Gewerkschaft auszutreten. Eine Kausalität zwischen Gesetz und „Schaden“, wie auch immer er vorgetragen werden soll, ist nicht gegeben.