Grundsatz: Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) hat zur Sicheurng der Handlungsfähigkeit des Betriebsratsrats die Empfehlung ausgesprochen, die strikte Voraussetzung der persönlichen Anwesenheit bei Beschlussfassungen während der Dauer der „Corona“-Pandemie zu lockern und digitale Beschlussfassungen zuzulassen (DAV, März 2020).
Dogmatik: Damit der Betriebsrat einen Beschluss fassen kann, muss der Betriebsrat beschlussfähig sein (§ 33 Abs. 2 BetrVG)
- Beschlussfähigkeit (2): Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder anwesend sind
- Änderung an dem Erfordernis der persönlichen Anwesenheit (beschränkt auf die Zeit von Corona – oder dauerhaft?): DAV zu Änderungen im Arbeitsrecht für Betriebsräte während der Corona-Pandemie (DAV, März 2020)
- Vorschlag: Digitale Beschlussfassung sei unabdingbar
- Rechtsfolge: Digitale Beschlussfassung, angelehnt an 41a EBRG
- Rechtswirkung: Beschlüsse bedürften nicht mehr einer persönlichen Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder, sondern könnten abweichend von § 33 BetrVG auch durch Einsatz von technischen Mitteln
- Beispiele:
- Vorschlag: Digitale Beschlussfassung sei unabdingbar
- Änderung an dem Erfordernis der persönlichen Anwesenheit (beschränkt auf die Zeit von Corona – oder dauerhaft?): DAV zu Änderungen im Arbeitsrecht für Betriebsräte während der Corona-Pandemie (DAV, März 2020)
- Videokonferenz
- Telefonate
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sicherlich gibt es den betriebsverfassungsgesetzlichen Grundsatz, dass die Betriebsratsarbeit im Gremium erfolgen muss – besonders hinsichtlich einer Beschlussfassung. Allerdings muss Recht auch dem Wandel der Zeit unterliegen – natürlich nur eingeschränkt und in Maßen, mithin verhältnismässig und angemessen sein. Aber wenn Gefahr für Leib und / oder Leben von Betriebsratsmitgliedern besteht, dann steht dieser Schutz uneingeschränkt im Vordergrund; besonders bei einem Ehrenamt!