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Betriebliches Eingliederungsmanagement – Interessenvertretung

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2019 entschieden, dass die Beteiligung der betrieblichen Interessensvertretung bei – einem Einigungsstellenverfahren über – Themen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nicht in der initiativen Verantwortung des betroffenen Mitarbeiters stünden (1 ABR 36/18).

Rechtsfolge: Die Initiativlast läge damit beim Arbeitgeber.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Arbeitgeber hat sich grundsätzlich um ein bEM-Verfahren zu kümmern, sodass es nur folgerichtig ist, dass ihn auch die Initiativlast beim Einbeziehen der Interessenvertretung obliegt!

Von | 2020-04-02T14:07:50+02:00 2. April 2020|Arbeitsrecht|