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Betriebsverfassungsrecht – Änderung der Beschlussfähigkeit während (oder dauerhauft?) der „Corona“-Pandemie

Grundsatz: Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) hat zur Sicheurng der Handlungsfähigkeit des Betriebsratsrats die Empfehlung ausgesprochen, die strikte Voraussetzung der persönlichen Anwesenheit bei Beschlussfassungen während der Dauer der „Corona“-Pandemie zu lockern und digitale Beschlussfassungen zuzulassen (DAV, März 2020).

Dogmatik: Damit der Betriebsrat einen Beschluss fassen kann, muss der Betriebsrat beschlussfähig sein (§ 33 Abs. 2 BetrVG)

  • Beschlussfähigkeit (2): Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder anwesend sind
    • Änderung an dem Erfordernis der persönlichen Anwesenheit (beschränkt auf die Zeit von Corona – oder dauerhaft?): DAV zu Änderungen im Arbeitsrecht für Betriebsräte während der Corona-Pandemie (DAV, März 2020)
      • Vorschlag: Digitale Beschlussfassung sei unabdingbar
        • Rechtsfolge: Digitale Beschlussfassung, angelehnt an 41a EBRG
        • Rechtswirkung: Beschlüsse bedürften nicht mehr einer persönlichen Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder, sondern könnten abweichend von § 33 BetrVG auch durch Einsatz von technischen Mitteln
        • Beispiele:
  1. Videokonferenz
  2. Telefonate

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sicherlich gibt es den betriebsverfassungsgesetzlichen Grundsatz, dass die Betriebsratsarbeit im Gremium erfolgen muss – besonders hinsichtlich einer Beschlussfassung. Allerdings muss Recht auch dem Wandel der Zeit unterliegen – natürlich nur eingeschränkt und in Maßen, mithin verhältnismässig und angemessen sein. Aber wenn Gefahr für Leib und / oder Leben von Betriebsratsmitgliedern besteht, dann steht dieser Schutz uneingeschränkt im Vordergrund; besonders bei einem Ehrenamt!

Von | 2020-03-26T13:28:00+01:00 26. März 2020|Betriebsverfassungrecht|