Grundsatz: Mit Urteil vom 19. Februar 2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Arbeitgeber in der Mitwirkung – letztlich sogar in der Verpflichtung – sind, die Arbeitnehmer über ihren (individuellen) Urlaubsanspruch sowie über die grundsätzliche Möglichkeit des Verfalls des Urlaubsanspruchs zu belehren (9 AZR 541/15). Bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers treffe den Arbeitgeber daher eine „Mitwirkungsobliegenheit“ – welcher er dann nachkommt, wenn er zum einen den Arbeitgeber auffordere, seinen Urlaub zu nehmen und zum anderen über den Verfall des Urlaubsanspruchs (entweder zum Ende des Kalenderjahres oder nach Ablauf des Übertragungszeitraums) belehrt, der andernfalls eintreten würde.
Rechtswirkung: Dies entspricht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs.
Rechtsfolgen: Der Urlaub verfällt also nur dann zum Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitnehmer „aus freien Stücken“ ihn dennoch nicht beantrag hat.
Praxishinweis: Damit sind beide Arbeitsvertragsparteien in die Verantwortung genommen worden, sich um den Erholungsurlaub auch aktiv zu kümmern: Der Arbeitnehmer hat ihn grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu beantragen, der Arbeitgeber zu genehmigen. Abzuwarten bleibt der Fall, in dem der Arbeitnehmer die Beantragung so weit hinauszögert, dass der Arbeitgeber aus (dringenden) betrieblichen Gründen dem Urlaubsbegehren nicht (mehr) entsprechen kann – und der Arbeitnehmer somit eine Art faktischer Übertragung des Urlaubs erzwingen kann. Dies dürfte kaum mit dem Telos der Rechtsprechungen zu vereinbaren sein.