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Keine Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

Grundsatz: Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass freiwillige Betriebsvereinbarungen nicht nachwirken, die verfahrensrechtliche Übergangsregelungen und Verhaltenspflichten enthält (1 ABR10/17).

 

Praxishinweis: Diese Rechtsprechung überzeugt, geht sie einher mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz, dass freiwillige Betriebsvereinbarungen – sofern die Betriebsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben – nicht nachwirken (vgl. § 77 Abs. 6 BetrVG).

 

 

Von | 2019-08-19T13:50:21+02:00 19. August 2019|Betriebsverfassungrecht|